Aus gegebener Veranlassung weisen wir auf § 74 der Wettkampfordnung hin. Demnach ist jeder Verein verpflichtet, über ein Faxgerät oder Computerfax in ständiger Empfangsbereitschaft zu verfügen.

§ 74 FAXGERÄT
74.1 Jeder Verein muss über einen Telefax-Anschluss im Ortsnetz (d.h. keine kostenpflichtige Service-Nummer oder Mailbox) in ständiger Empfangsbereitschaft verfügen (Ordnungsgeld € 300,–). Bei eventuell vorhandenen Computerfaxen muss der Computer ganztägig in Betrieb sein.

Wir bitten alle Vereine um Einhaltung des Paragrafen um Ordnungsgelder zu vermeiden.