Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat gestern eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung veröffentlicht und setzt damit die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 um. Diese Neufassung tritt am 20. August 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 17. September 2021. Die vollständige Verordnung kann von der Webseite der Landesregierung Nordrhein-Westfalen heruntergeladen werden.

Vereine im Inline-Skaterhockey-Spielbetrieb in Nordrhein-Westfalen haben mit dieser neuen Verordnung deutlich mehr Planungssicherheit. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Generell gelten weiter unabhängig von der Inzidenz eine Maskenpflicht in Innenräumen und die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA). Von der Maskenpflicht ausgenommen sind selbstverständlich Personen bei der Sportausübung (§3.2.12).

Für Inline-Skaterhockey-Spiele bedeutet dies, wie bereits in unserer News "Endgültiger Spielplan Saison 2021 und wichtige Hinweise zum Spielbetrieb" vom 12. August 2021 angedeutet, dass bei Landkreis-Inzidenzen von 35 oder mehr der Zuritt zu geschlossenen Spielstätten mit der 3G-Regel beschränkt wird. Dies gilt für Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen, alle sonstigen Personen, die am Spielbetrieb beteiligt sind sowie für Zuschauerinnen und Zuschauer. Details hierzu sind bitte vorstehend verlinkter News zu entnehmen.

Wichtig für den Nachwuchsbereich ist §2.8 der Coronaschutzverordnung: "Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt." Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die nicht in Nordrhein-Westfalen zur Schule gehen, sollte sicherheitshalber ein Testnachweis mitgeführt werden.